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EU-Lieferungen an private (Versandhandelsregelung) -Neue Datenbank für Umsatzsteuersätze innerhalb der EU

Donnerstag, 10 Dez, 2020

Die Lieferschwelle gilt ab 1.7.2021 nicht mehr. Für österreichische Unternehmer kann es daher zur Anwendung von ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften kommen. 

Werden Gegenstände durch einen Unternehmer von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat an Private (Nichtunternehmer) versendet oder befördert oder ist der österreichische Lieferant an einer derartigen Beförderung oder Versendung indirekt beteiligt, so gilt diese Lieferung umsatzsteuerlich ab dem 1.7.2021 als in jenem EU-Staat ausgeführt, in dem die Lieferung endet.

Bisher kannten wir für solche Fälle die sogenannte Lieferschwelle. Das hatte zur Folge, dass die Umsatzsteuer erst dann im (EU-)Ausland geschuldet wurde, wenn eine bestimmte Umsatzhöhe, die man in dem jeweiligen Land erzielte, überschritten wurde. Ab 1.7.2021 gibt es die Lieferschwelle nicht mehr. Für österreichische Unternehmer wird es daher vermehrt zu Registrierungspflichten im Ausland kommen. Damit verbunden ist neben der Anwendung der ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften vor allem die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und USt-Jahreserklärungen in den jeweiligen Ländern. Um diesen Verpflichtungen leichter nachkommen zu können, hat die Europäische Kommission kürzlich eine Datenbank zur Abfrage von Umsatzsteuersätzen in den EU-Mitgliedstaaten veröffentlicht. Die Datenbank kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://ec.europa.eu/taxation_customs/tedb/taxSearch.html.
Der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.

Verbleibende Ausnahmeregel

Bisher ist die Lieferschwelle pro Mitgliedstaat zu beachten. Betraglich liegt die Lieferschwelle zumeist bei EUR 100.000,00
– manchmal auch deutlich darunter. Ab dem 1.7.2021 muss man beim Versandhandel nicht mehr die jeweils maßgebliche Lieferschwelle pro Mitgliedstaat beachten, sondern lediglich prüfen, ob der Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Lieferungen (an Nichtunternehmer) den Betrag von EUR 10.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr überschritten hat oder nicht. Bei Überschreitung dieser Grenze wird die Registrierung im jeweils betroffenen Ausland sowie die Beachtung der ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes notwendig. Nur für den Fall, dass diese Grenze nicht überschritten wird, bleiben weiterhin die österreichischen umsatzsteuerlichen Bestimmungen anwendbar („Ausnahme für Kleinstunternehmer“).

Ausweitung des MOSS

Damit sich der Unternehmer jedoch nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat registrieren lassen muss, kommt es dabei auch zu einer Ausweitung des MOSS (EU-Schema) auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel.

Dieser bietet für bestimmte Leistungen die Möglichkeit, sich nur in einem EU-Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren und dadurch sämtliche unter die MOSS-Regelung fallenden Umsätze im Mitgliedstaat der Identifizierung zu erklären sowie die entsprechende Umsatzsteuer zu bezahlen, ohne sich eigens in jedem Mitgliedstaat, in dem derartige Leistungen erbracht werden, registrieren und Steuererklärungen abgeben zu müssen.

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