Aktualisierung der Richtlinie zum Härtefallfonds Phase 2
Montag, 4 Mai, 2020
Liebe Klienten, liebe Geschäftspartner!
Es erfolgte eine Aktualisierung der Richtlinie zum Härtefallfonds Phase 2. Wir dürfen Ihnen wie folgt die wesentlichen Änderungen zusammenfassen:
- Erweiterung des Betrachtungszeitraumes von bisher drei auf sechs Monate – innerhalb dieser sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung ausgewählt werden. Am vorteilhaftesten sind die drei Monate mit den höchsten Umsatzeinbrüchen
- Einführung einer pauschalen Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat für Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten keinen Gewinn erwirtschaften konnten oder bei denen die errechnete Förderhöhe weniger als 500 Euro ergeben würde. In Fällen in denen Nebeneinkünfte oder Versicherungsvergütungen von in Summe mehr als 1.500 Euro vorliegen, wird die Mindestförderung allerdings um den diesen Betrag überschießenden Anteil gekürzt.
- Jungunternehmer, die ab 01.01.2018 (bisher 01.01.2020) gegründet haben, können auch ohne Einkommensteuerbescheid pauschal 500 Euro beantragen. Ist aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 jedoch kein Einkommensteuerbescheid vorhanden, so muss in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht bestehen.
- Bei Förderungen bis 500 Euro erfolgt im jeweiligen Betrachtungszeitraum keine Anrechnung von Auszahlungsbeträgen aus der Phase 1 mehr.
- Berücksichtigung des Corona-Familienhärteausgleichs: Die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung.
- COVID-19-bezogene Versicherungsleistungen sind kein Ausschlusskriterium mehr, sie werden bei der Förderhöhe ebenso berücksichtigt wie Nebeneinkünfte.
- Als Ausschlussgrund werden nun nicht mehr die URG Kennzahlen herangezogen. Das Unternehmen darf vor der COVID-19-Krise kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Verordnung (EU) 651/2014 gewesen sein (u.a. wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind oder das Unternehmen Rettungsbeihilfen erhalten hat und der Kredit noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie noch nicht erloschen ist).
Bereits eingereichte Anträge müssen jedoch nicht zurückgezogen oder nochmals eingebracht werden, da die Bearbeitung bereits nach den neuen Richtlinien erfolgt.
Wurde bereits ein Antrag für den ersten Zeitraum gestellt, kann dieser bis spätestens 31.07.2020 zurückgezogen werden. Es sei denn, es wurden bereits weitere Anträge für spätere Zeiträume gestellt. Das Zurückziehen von bereits gestellten Anträgen kann vorteilhaft sein, wenn es voraussichtlich erst in den nächsten Monaten zu größeren Umsatzeinbrüchen kommt. Die Stornierung kann über eine Nachricht an die zuständige Landesstelle der WKO erfolgen.
Der Newsletter wurde nach besten Wissen und Gewissen erstellt, wir weisen jedoch darauf hin, dass wir diesbezüglich keine Haftung übernehmen können und auch darauf, dass sich die Regelungen laufend ändern können.
Wir hoffen Ihnen mit dieser Zusammenfassung geholfen zu haben und stehen Ihnen jederzeit gerne unterstützend zur Verfügung!
Mit lieben Grüßen
Ihr AREA Bollenberger Team